Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alpine Group
Seil

Allgemeine Geschäftsbedingungen Alpine Group

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ALPINE TREUHAND AG, ALPINE LIEGENSCHAFTEN AG UND ALPINE REVISIONS AG welche unter ALPINE GROUP auftreten. 

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die ALPINE TREUHAND AG, ALPINE LIEGENSCHAFTEN AG UND ALPINE REVISIONS AG (im Folgenden als ALPINE GROUP bezeichnet) und ihre Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von gesetzlich vorgegebenen Prüfungstätigkeiten).


2. Allgemeiner Inhalt des Vertrages

2.1 Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von der ALPINE GROUP auszufüh­renden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann die ALPINE GROUP ungeachtet der Überlassung bestimmter Ar­beitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfeh­lungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.


2.2 Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.


2.3 Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeich­nung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entspre­chenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfs­charakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergeb­nis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.


2.4 Die ALPINE GROUP kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des verein­bar­ten Honorars.


3. Mitwirkung der Kunden 

Kunden haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ord­nungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der ALPINE GROUP zukommen zu lassen. Die ALPINE GROUP darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind.

Die ALPINE GROUP kann die Weiterführung des Auftrags vom Erhalt der oben erwähnten Informationen, Unterlagen und Anweisungen abhängig machen


 

Informationsaustausch

4.1 Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. es sei denn, dass der Auftraggeber die ALPINE GROUP von dieser Verpflichtung entbindet oder soweit Bestimmungen des schweizerischen oder kantonalen Rechts sie dazu ermächtigt oder auffordert. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hier­von ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Be­lange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

Die vorstehende Verpflichtung hindert die ALPINE GROUP nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.


4.2 Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verant­wortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegen­nahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.


4.3 Die ALPINE GROUP kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die per­sonenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten las­sen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungspro­zesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die vikuna ag stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.


5. Schutz- und Nutzungsrechte 

5.1 Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der ALPINE GROUP im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Ar­beitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusam­menarbeit zwischen der ALPINE GROUP und dem Kunden ausschliesslich der ALPINE GROUP zu.


5.2 Die ALPINE GROUP räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, ein.


5.3 Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben so­wie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zu­stimmung der ALPINE GROUP zulässig.


5.4 Der Kunde unterlässt es, die ihm von der ALPINE GROUP überlasse­nen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbei­tung durch den Kunden besteht.


5.5 Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien ­ gestattet.


6. Honorar und Auslagen

6.1 Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, ist das Honorar der Beratungsgesellschaft anhand der Honorarempfeh­lung der Schweizerischen Treuhand-Kammer zu bestimmen.


6.2 Neben dem Honoraranspruch hat die ALPINE GROUP Anspruch auf Erstattung der angefallenen Ausla­gen und Dritthonorare. Bedient sich die ALPINE GROUP zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten di­rekt zu begleichen und die ALPINE GROUP von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.


6.3 Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkei­ten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgül­tige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.


6.4 Die ALPINE GROUP kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie ein­zelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.


6.5 Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 30 Tagen auf das von der ALPINE GROUP angegebene Konto zu zahlen.


7. Haftung

Die Haftung der ALPINE GROUP GmbH richtet sich nach Art. 398 f. OR. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf maximal das Dreifache des Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt.


8. Gewährleistung 

Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinn von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Be­seitigung etwaiger Mängel durch die ALPINE GROUP. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.


9. Auflösung des Vertrages und deren Folgen

9.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden.


9.2 Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendi­gung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die ALPINE GROUP vom Kunden völlig schadlos zu halten.


9.3 Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.


9.4 Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.


10. Allgemeines

10.1 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.


10.2 Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Ort der Niederlas­sung der ALPINE GROUP zuständige Gericht, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.